Zulässige Einsichtnahme in das E-Mail-Konto vom Arbeitnehmer bei Vorliegen gerechtfertigten Interesses
Entscheidung des OGH vom 28.6.2023, 6 ObA 1/22y – Zulässige Einsichtnahme in das E-Mail-Konto vom Arbeitnehmer bei Vorliegen gerechtfertigten Interesses.
Der OGH hat jüngst die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, wonach die Einsichtnahme in berufliche E-Mail-Konten von Mitarbeitern rechtmäßig ist, wenn die Interessensabwägung zwischen den Interessen und Grundrechten des Arbeitnehmers und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers ergibt, dass die Einsichtnahme zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebes nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erforderlich ist.
Hintergrund der Entscheidung war, dass Assistentinnen der Geschäftsführung Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorgängerinnen gewährt wurde, weil darin Kommunikation mit Kunden enthalten war. Die Einsicht war zulässig, soweit Nachrichten nicht eindeutig als privat erkennbar sind. In diesem Fall – so der OGH – müssen auch ehemalige Mitarbeiter damit rechnen, dass diese weiterhin für den Betrieb relevant sind.
Die Assistentinnen der Geschäftsführung stießen dabei auf private Nachrichten, deren privater Charakter jedoch nicht erkennbar war, im Gegenteil, aufgrund der betrieblichen Absender- und Empfängeradresse durfte man von einer dienstlichen Kommunikation ausgehen.
Auch verneinte der OGH in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen das Bestehen eines immateriellen Schadensersatzanspruches aufgrund der DSGVO. Ein solcher Anspruch würde nur bei „erheblichen“ Verletzungen der Privatsphäre bestehen. Entscheidend sind Intensität und Ausmaß der Verletzung. Als Beispiel nennt der OGH etwa die Bloßstellung der Öffentlichkeit. Eine solche war im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben.