Verbraucher kann Schadenersatz infolge irreführender Werbung verlangen
Entscheidung des OGH vom 16.12.2021, 4 Ob 49/21s – Verbraucher kann Schadenersatz infolge irreführender Werbung verlangen.
Im Wettbewerbsrecht ist es verbreitet, dass der geschädigte Mitbewerber Schadenersatz vom unlauter handelnden Mitbewerber verlangen kann. Der OGH hat in der Entscheidung 4 Ob 53/98t zum ersten (und bisher einzigen) Mal die aktive Klagelegitimation eines Verbrauchers bejaht, der infolge einer wettbewerbswidrigen Handlung einen Vermögensschaden erlitten hat. Knapp über 20 Jahre später kommt es nunmehr auch zu einer Entscheidung insbesondere nach der UWG-Novelle 2007.
Aus den Entscheidungsgründen: Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Kläger legitimiert sind, den von ihnen verfolgten Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens, der ihnen als Verbraucher infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers (Irreführung) entstanden sein soll, gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Beklagten für Personen im Betrieb ihres Unternehmens ist dabei nicht auf ihre Repräsentanten beschränkt, sondern richtet sich nach § 18 UWG.
Die Kläger seien Opfer eines Diebstahls in ihrer Privatwohnung geworden, in der sich ein von der Beklagten in Verkehr gebrachter Safe befunden habe (darin verwahrte Geldsumme von EUR 60.000,–). Für die Kläger sei für den Ankauf gerade dieses Safes wichtig gewesen, dass er die Sicherheitsklasse EN-1 laut den Bedingungen ihrer Versicherung erfülle. Auf der Website der Beklagten sei der Safe so beschrieben worden, dass er die Sicherheitsstufe EN-1 nach CSN EN 1 1143-1 erfülle. Auch seine Verpackung weise die Information auf, dass der Safe auf EN-1 geprüft sei. Auf dem Safe selbst befinde sich eine Plakette, die unter dem Titel „Resistance Grade“ die Information „1/CSN EN 1 1143-1: 2013“ enthalte. Die Kläger haben das gestohlene Geld durch die Haushaltsversicherung nicht ersetzt bekommen, weil der Safe tatsächlich nicht der Sicherheitsstufe EN-1 entsprochen habe. Die Kläger begehrten daher den Ersatz dieses Schadens durch die Beklagte aufgrund ihrer irreführenden Werbung.
Der OGH bejahte die Möglichkeit der Geltendmachung dieses Anspruchs unter anderem mit folgendem Hinweis: Warum (auch bereits de lege lata) nach einem Lauterkeitsverstoß zwar der geschädigte Mitbewerber, nicht aber auch der geschädigte Verbraucher Schadenersatz begehren können soll, ist wertungsmäßig nicht nachvollziehbar.