Untersagung des Inverkehrbringens eines Hanfsamenöls mit cannabidiolhaltigem Hanf-Aroma-Extrakt
OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.2.2021, 13 ME 545/20 – Untersagung des Inverkehrbringens eines Hanfsamenöls mit cannabidiolhaltigem Hanf-Aroma-Extrakt.
„Ein Erzeugnis ist nicht schon dann als „Aroma“ oder „Aromaextrakt“ anzusehen, wenn es selbst einen besonderen Geruch und/oder Geschmack hat, oder wenn es Lebensmitteln einen besonderen Geruch und/oder Geschmack verleihen oder verändern kann. Erforderlich ist vielmehr, dass die aromatisierende Wirkung der mit der konkreten Verwendung des Erzeugnisses hauptsächlich verfolgte Zweck ist.“
Eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der Entscheidungen zu CBD einreiht. Nachdem mittlerweile nicht mehr bezweifelt werden kann, dass CBD ein nicht zugelassenes, neuartiges Lebensmittel ist, werden nun auch die Umgehungsvarianten der Novel-Food-Verordnung in der Judikatur behandelt. Neben der unspezifizierten Verwendung als Aromaöl, welches nicht zur Einnahme gedacht ist, bietet die Aromen-Verordnung eine Möglichkeit.
Hintergrund ist, dass ein Aroma nach der Aromen-Verordnung nicht unter den Regelungsbereich der Novel-Food-Verordnung fällt. Nicht alle Aromen müssen zugelassen werden.
Das OVG Lüneburg hatte sich aber nun mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Aroma auch tatsächlich ein Aroma ist, und wann ein ernährungsphysiologisch aktiver Bestandteil vorliegt, der tatsächlich nicht unter die Aromen-Verordnung fällt. Das OVG Lüneburg sieht nun zwei Kriterien vor.
- Einerseits ist ein Stoff nur dann ein Aroma oder ein Aroma-Extrakt, wenn er mit der ausdrücklichen Zielsetzung verwendet wird, einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen, oder diesen zu verändern. Diese Wirkung muss der Hauptzweck sein.
- Andererseits darf die als Aroma oder Aroma-Extrakt verwendete Zutat bei objektiver Betrachtung keine über die aromatisierende Wirkung erheblich hinausgehende eigene ernährungsphysiologische Aktivität aufweisen.