Die Herstellung von Futtermitteln wird durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln geregelt. Damit sind die Bedingungen, unter denen insbesondere Heimtierfutter und Ergänzungsfuttermittel, sozusagen „Nahrungsergänzungsmittel für Tiere„, in Verkehr gebracht werden dürfen, streng geregelt. Dies gilt insbesondere für die Kennzeichnung und die Werbung. Denn wie bei Lebensmitteln darf auch für Heimtierfutter nicht uneingeschränkt geworben werden, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Zulassung und Registrierung von Futtermittelbetrieben sowie die anschließende Marktüberwachung sind im österreichischen Futtermittelgesetz geregelt. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, kurz BAES, ist die zuständige zentrale Behörde für die Durchführung der amtlichen Kontrollen.
Hat das BAES den Verdacht, dass ein Futtermittel oder die betrieblichen Anforderungen nicht in Ordnung sind, kann es entsprechende Anordnungen treffen, wie z.B. das weitere Inverkehrbringen untersagen, betriebliche Maßnahmen vorsehen oder die Anpassung von Angaben auf der Kennzeichnung oder der Website verlangen. Eine solche Anordnung ist jedoch nicht immer gerechtfertigt. Wir beraten Sie in unserer Kanzlei im Falle von Anordnungen, vertreten Sie im Verfahren vor der Behörde und erstellen die gefordeten Stellungnahmen.