Sozialplan mit Kündigunganfechtungsverzicht
OGH vom 29.4.2021 zu 9 ObA 9/21w – Sozialplan mit Kündigunganfechtungsverzicht.
§ 105 ArbVG: In Sozialplänen kann die Sozialplanleistung einer freiwilligen Abfindung vom Unterlassen der Anfechtung der Kündigung bei Gericht durch den Arbeitnehmer gem § 105 ArbVG abhängig gemacht werden.
Der Arbeitnehmer war nicht bereit, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren, und wurde gekündigt, die Kündigung wurde von ihm angefochten. Da Sozialpläne grundsätzlich das Ziel verfolgen, dem Arbeitnehmer den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen, dies typischerweise durch Gewährung freiwilliger Abfertigungen, ist eine Einschränkung auf eine derartige Abfertigung nur bei Nichtvorliegen einer Kündigungsanfechtung zulässig. Es muss verhindert werden, dass der Arbeitgeber einerseits Sozialplanleistungen erbringt, andererseits aber dem Risiko der Kündigungsanfechtung ausgesetzt ist.