Pharmakologische Wirkungen eines Produkts zur Behandlung von Blasenentzündungen und Harnwegsinfekten
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2020, 6U18/20 – Pharmakologische Wirkungen eines Produkts zur Behandlung von Blasenentzündungen und Harnwegsinfekten.
Eine interessante Entscheidung zur Einstufung und Wirkung von D-Mannose. Ein Produkt zur Behandlung und Prävention von Zystitis, dessen wesentlicher Wirkstoff D-Mannose als Einfachzucker das Adhäsin FimH des Escherichia coli-Bakteriums bindet, sodass dieses nicht mehr an der Blasenwand anheften und in die menschlichen Zellen eindringen kann, wirkt pharmakologisch und ist als Medizinprodukt nicht verkehrsfähig.
Die Judikatur zur Abgrenzung von Gesundheitsprodukten aufgrund ihrer Wirkung, konkret der pharmakologischen Wirkung von Arzneimitteln, ist überschaubar. Insofern ist diese Rechtsprechung zur Wirkung von D-Mannose im konkreten Zusammenhang mit Zystitis und der Einstufung als Funktionsarzneimittel des als Medizinprodukt in Verkehr gebrachten Produkts hoch interessant.