Entwurf einer Novelle des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG)
Zurzeit wird ein Entwurf einer Novelle zum LMSVG im Parlament behandelt. Selbsternannter Zweck der Novelle ist zwar die Anpassung an unionsrechtliche Vorschriften, allerdings finden sich vereinzelt auch darüberhinausgehende Änderungen.
Nennenswert ist insbesondere die Erweiterung des Maßnahmenkatalogs in § 39 LMSVG. Stellt die Behörde einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest, können mittels Bescheids (insbesondere) die in § 39 LMSVG aufgezählten Maßnahmen auferlegt werden. Darunter findet sich beispielsweise das Verbot des Inverkehrbringens oder der Rückruf vom Verbraucher. Hinzu kommt nun auch „die Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten“. In den Erläuterungen zum Entwurf der Novelle wird diese Änderung nicht thematisiert. In welchen Konstellationen diese Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig sein soll, ist nicht klar ersichtlich. Schließlich dürfen Eingriffe der Behörden nur so weit stattfinden, wie sie notwendig sind, um einen Verstoß abzustellen. Erfahrungsgemäß war mit einer Aufforderung zur Anpassung der Kennzeichnung, dem Verbot des Inverkehrbringens oder einem Rückruf bereits Abhilfe getan.
Es bleibt abzuwarten, ob und wann die Novelle zum LMSVG beschlossen wird. Wir halten Sie informiert.
Hier kommen Sie zur Textgegenüberstellung sowie den Erläuterungen.