Entscheidungen des EuGH 9.3.2021, C-580/19 und C-344/19 -Voraussetzungen für Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Zusammengefasst führte der EuGH in beiden Fällen aus, dass es für die Beurteilung der Rufbereitschaft als Arbeitszeit wesentlich auf solche Einschränkungen der Freizeitgestaltung ankommt, die dem Arbeitnehmer insbesondere aufgrund des Arbeitsvertrages, der Arbeitsordnung oder des Bereitschaftsdienstplanes auferlegt werden. Es ist daher wesentlich, wie [...]