Haftung des Plattformbetreibers für Kennzeichnungspflichtverletzung
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2023, 6 U 154/22 – Haftung des Plattformbetreibers für Kennzeichnungspflichtverletzung.
Mehrere Anbieter haben auf der Verkaufsplattform Amazon einen Sojadrink angeboten, und diesen unzulässig als „Sojamilch“ bezeichnet.
Das OLG Frankfurt hat das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt bestätigt und ausgeführt, dass einen Plattformbetreiber eine Prüfungspflicht trifft. Haftungsvoraussetzung nach dem UWG ist die Verletzung dieser Prüfungspflicht. Existenz und Umfang der Prüfungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall. Es darf nicht zu einer Anforderung kommen, die das Geschäftsmodell, welches grundsätzlich gebilligt ist, gefährdet oder dieses unverhältnismäßig erschwert. Wird der Betreiber einer Verkaufsplattform auf Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften hingewiesen (hier: Bezeichnung eines Sojaproduktes als Milch), besteht eine Pflicht zur Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungshandlungen auch jenseits des konkreten Angebots.
- Wird der Betreiber einer Verkaufsplattform auf Verstöße gegen Kennzeichnungsvorschriften hingewiesen (hier: Bezeichnung eines Sojaproduktes als „Milch*), besteht eine Pflicht zur Verhinderung künftiger gleichartiger Verletzungshandlungen auch jenseits des konkreten Angebots.
- Durch die Kennzeichnung eines Angebots als „… choice für reismilch“ macht sich der Anbieter der Verkaufsplattform den Begriff nicht zu eigen, wenn der Verkehr erkennt, dass nur das vom Nutzer eingegebene Suchwort wiedergegeben wird.
Die Entscheidung ist insofern interessant, als neben der Verpflichtung aufgrund des Hinweises auf einen Rechtsverstoß tätig zu werden, auch eine Verpflichtung angenommen wird, zukünftig gleichgelagerte Verstöße zu verhindern. Dies in zumutbarem Ausmaß, wobei mit technischen Möglichkeiten die Verwendung unzulässiger Begriffe (hier bei einem Sojadrink das Wort Milch) wohl einfach lösbar und damit zumutbar sein wird. Die Entscheidung ist auf andere Verkaufsplattformen umzulegen, und unseres Erachtens auch auf andere, häufig vorkommende Verstöße, wie zum Beispiel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben.