Neues EuGH Urteil: Angabe von Verwendungszweck & Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch von kosmetischen Mitteln
EuGH, Urteil vom 17.12.2020, C-667/19 – Verwendungszweck eines kosmetischen Mittels sowie Angaben über besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch: Sprache des Verbrauchers und Produktkatalog.
Die Entscheidung beruht auf dem Fall einer Inhaberin eines polnischen Schönheitssalons die bei einem Handelsvertreter amerikanische Kosmetikprodukte kaufte, auf deren Verpackung der Verwendungszweck nicht aufschien. Stattdessen war ein Symbol abgebildet, das eine Hand mit einem aufgeschlagenen Buch darstellte und auf den Katalog in polnischer Sprache verwies. Sie löste nach Erhalt der Ware den Kaufvertrag deshalb wieder auf und der EuGH stellte klar, dass die Angabe des Verwendungszwecks des kosmetischen Mittels auf der Packung aufzuscheinen hat, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung ergibt. Diesbezüglich sei das vorlegende Gericht zur Entscheidung berufen, ob der durchschnittliche Verbraucher den Verwendungszweck erkennen könne.
Der Verweis auf einen Katalog jedoch in der Sprache des Verbrauchers, gegenständlich der polnischen, reiche für die verpflichtende Angabe besonderer Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des Mittels nicht aus.
Wie sind die Verordnungen auszulegen?
„Art. 19 Abs 1 Buchst. F der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass die Angabe des „Verwendungszwecks eines kosmetischen Mittels“, die nach dieser Bestimmung auf dem Behältnis und der Verpackung eines solchen Mittels anzubringen ist, geeignet sein muss, den Verbraucher klar über die Anwendung und die Verwendungsweise des Mittels zu informieren, um sicherzustellen, dass die Verbraucher das Mittel sicher und ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verwenden können, und dass dies Angabe daher nicht auf eine bloße Aussage zu den mit dem Gebrauch des Mittels verfolgten Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. A dieser Verordnung beschränkt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Merkmale und Eigenschaften des betreffenden kosmetischen Mittels sowie der Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers Art und Umfang der Informationen zu bestimmen, die auf dem Behältnis und der Verpackung des Mittels erscheinen müssen, damit es ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit verwendet werden kann.
Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1223/2009 ist, dahin auszulegen, dass die in Art. 19 Abs. 1 Buchst. D, f und g dieser Verordnung genannten Angaben, dh die Angaben zu den besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch des kosmetischen Mittels, zu seinem Verwendungszweck und zu seinen Bestandteilen, nicht in einem Firmenkatalog vermerkt werden können, auf den das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 dieser Verordnung, das auf der Verpackung oder dem Behältnis des Mittels angebracht ist, verweist.“