Händedesinfektionsmittel – „hautfreundlich“ nicht erlaubt
dBGH, Urteil vom 10.10.2024, I ZR 108/22, From the reasons for the decision:
Der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 umfasst jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der – wie die in dieser Bestimmung genannten Angaben – diese Produkte in einer Art und Weise dar-stellt, die hinsichtlich der Risiken dieser Produkte für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ihrer Wirksamkeit irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben (An-schluss an EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-296/ 23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] – dm-Drogerie Markt).
Den in Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben einschließlich der „ähnlichen Hinweise“ liegt eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde, die das Verbot entsprechender Werbeaussagen rechtfertigt. Auf eine konkrete Irreführung im Einzelfall kommt es nicht an.
Die Bezeichnung eines Biozidprodukts als „Hautfreundlich“ stellt eine Angabe dar, die als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528/2012 fällt.
Ein Wettbewerbsverein klagte ein Unternehmen, welches ein Desinfektionsmittel unter anderem mit „hautfreundlich – bio – ohne Alkohol“ bewarb.
Nach Artikel 72 Abs 3 Satz 2 Biozid-Verordnung darf die Werbung für ein Biozid-Produkt auf keinen Fall die Angaben „Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial“ „ungiftig“, „unschädlich, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise enthalten. Der BGH führte dazu aus, dass hautfreundlich als ähnlicher Hinweis im Sinne dieses Verbotes anzusehen ist. Eine positive Eigenschaft des Mittels werde hervorgehoben und dadurch ist diese Hervorhebung geeignet, Risiken des Produktes zu verharmlosen.