„Anti-Kater“ Werbung unzulässig
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2024, 6 UKI 1/24, From the reasons for the decision:
Die beanstandete Bewerbung des Produkts „Dextro Energy“ (Mineralstofftabletten) mit der Angabe „Anti-Kater“ stellt einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 39 UKlaG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 LMIV dar. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV ist es verboten, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen zu lassen. Lebensmittel im Sinne der Verordnung sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, Art. 2 Abs. 1a) LMIV, Art. 2 Abs. 1 Lebensmittel-Basis-VO (VO (EG) 178/2002). Die streitgegenständlichen Mineralstofftabletten fallen hierunter. Als Krankheit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV sind u.a. auch die mit übermäßigem Alkoholgenuss verbundenen Symptome („Alkoholkater“) einzustufen. Mit einer weiten Auslegung des Verordnungsbegriffs soll der Gefahr begegnet werden, dass Lebensmittel als Arzneimittelersatz angesehen und ohne zureichende Aufklärung zur Selbstbehandlung eingesetzt werden. Aussagen und Angaben, wonach ein Lebensmittel geeignet ist, diesen Symptomen vorzubeugen oder diese zu lindern, sind daher unzulässig.
Die Entscheidung erging in Form eines Versäumnisurteiles, das beklagte Unternehmen hatte also gegen die wettbewerbsrechtliche Klage eines Klagsvereines nichts unternommen. Die Klage betraf „Dextro-Energy“ Mineralstofftabletten mit der Angabe „Anit-Kater“, welche unter anderem Elektrolyte enthielten. Die Entscheidung bezog sich auf das Verbot der LMIV, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Alkohol-Kater wurde also als Krankheit eingestuft. Aber auch ansonsten wäre die Bezeichnung eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HC-VO, die nicht in der Liste der zugelassenen Angaben aufscheint.