Dienstantritt trotz angeordneter Absonderung wegen Corona-Verdachtsfalles gemäß § 7 Epidemiegesetz
OGH, Beschluss vom 14.9.2021, 8 ObA 54/21f – Dienstantritt trotz angeordneter Absonderung wegen Corona-Verdachtsfalles gemäß § 7 Epidemiegesetz.
Der österreichische Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen und ausführlich dargelegt, warum die Entscheidungen der Vorinstanzen keine Bedenken hervorrufen:
Eine Corona-erkrankte Dienstnehmerin hatte sich wegen eines Corona-Verdachtsfalles abzusondern, trat aber dennoch, ohne den Dienstgeber darüber zu informieren, den Dienst an und gefährdete damit ihre Kollegen. Tatsächlich war am Folgetag ein positives Testergebnis vorgelegen. Der Entlassungsgrund lag aber nicht in ihrer Erkrankung, sondern darin, dass sie die Anordnung, die Wohnung zur Verhinderung einer möglichen Verbreitung des Corona-Virus nicht zu verlassen, ignorierte. Sie setzte damit den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit, für den Dienstgeber bestand vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung, dass seine Belange durch die Arbeitnehmerin gefährdet sind.
Zwar ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen, aber für den Entlassungsgrund genügt Fahrlässigkeit. Schädigungsabsicht des Dienstnehmers oder Schadenseintritt sind nicht erforderlich.