Anteil für Mehr- und Überstunden bei All-in-Gehalt ruht während Elternteilzeit
Entscheidung des OLG Wien vom 17.12.2021, 9 Ra 92/21x – Anteil für Mehr- und Überstunden bei All-in-Gehalt ruht während Elternteilzeit.
Es ist die Entscheidung des OGH zu folgendem Sachverhalt ausständig, welchen die erste und zweite Instanz bis jetzt wie folgt entschieden haben:
Der Kläger ist seit 2016 als Bankangestellter bei der beklagten Gesellschaft mit 38,5 Wochenstunden beschäftigt. Er bezog zuletzt ein All-in-Gehalt von ca € 8.000,– brutto und war laut Dienstvertrag verpflichtet, monatlich im Durchschnitt 25 Mehr- und Überstunden zu leisten. Im Mai 2020 trat der Kläger eine Elternteilzeit mit 30,75 Stunden an. Die Beklagte kürzte daraufhin sein Gehalt auf ca € 5.200,– brutto monatlich.
Der Kläger war der Meinung, dass das Gehalt unrichtig berechnet worden sei. Der auf die Mehr- und Überstunden entfallende Anteil des All-in-Gehalts sei nicht bestimmbar, weswegen das All-in-Gehalt nur verhältnismäßig im Ausmaß der Stundenreduktion zu kürzen sei. Nach der gegenteiligen Ansicht des Erst- und Zweitgerichts bildet die im Dienstvertrag genannte Anzahl von 25 Mehr- und Überstunden einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, welche Mehrleistungen durch das All-in-Gehalt pauschaliert mindestens abgegolten sein sollen, weswegen das All-in-Gehalt um das Entgelt für die im Durchschnitt zu leistenden 25 Mehr- und Überstunden zu kürzen ist.
Die Revision wurde vom OLG zugelassen, weil eine Entscheidung des OGH, die sich konkret auf die Behandlung von All-in-Vereinbarungen während der Elternteilzeit bezieht, noch nicht vorliegt.
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