Apothekenvorbehalt ist verfassungskonform – Erkenntnis des VfGH
VfGH vom 03.03.2021, V 75-76/2019-15 – Apothekenvorbehalt ist verfassungskonform.
Im dritten Antrag einer österreichischen Drogeriemarktkette an den Verfassungsgerichthof den Apothekenvorbehalt wegen Eingriffs in die Erwerbsfreiheit und wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufzuheben, ist es gelungen, eine inhaltliche Entscheidung zu erwirken. Der Antrag wurde aber abgewiesen. Kurz zur Erinnerung: Die ersten zwei Anträge wurden inhaltlich nicht bearbeitet, weil sie formal nicht vollständig waren.
In der nun inhaltlichen Ausführung begründet der VfGH über 135 Seiten, warum es keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit darstellt und keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass rezeptfreie Arzneimittel (mit wenigen Ausnahmen) nur von Apotheken bezogen und nur von diesen (auch im Fernabsatz) abgegeben werden dürfen. Wir haben immer die Rechtserfassung vertreten, dass im System der österreichischen Arzneimittelversorgung der Apothekenvorbehalt gerechtfertigt ist.
Der VfGH hat ausgesprochen, dass der Apothekenvorbehalt mehreren öffentlichen Interessen dient, allem voran der funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln. Apotheken obliegen diesbezüglich zahlreiche Verpflichtungen, die es auch sicherstellen, dass der Zweck der funktionierenden Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sichergestellt wird.