Abgabe von Gratismustern nicht rezeptpflichtiger Medikamente an Apotheken
BGH, Urteil vom 17.12.2020, I Zr 235/16 – Abgabe von Gratismustern nicht rezeptpflichtiger Medikamente an Apotheken.
EuGH Entscheidung zu Gratismustern C-786/18 vom 11.6.2020
Die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken ist laut Entscheidung C-786/18 vom 11.6.2020 grundsätzlich zulässig.
NEU: Entscheidung des deutschen BGH
In dem deutschen Ausgangsverfahren dieser EuGH Entscheidung hat nun der BGH die zweite Entscheidung getroffen, und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht 1. Instanz zurückverwiesen. BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I Zr 235/16
Die derzeit rechtlich interessante Aussage ist, dass die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker als (unzulässige) Zuwendung im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 und 2 HWG gesehen werden kann. Die Rechtslage ist mit der österreichischen nicht ident, aber vergleichbar. Auch im österreichischen Recht ist die Abgabe von Ärztemustern nach § 58 AMG explizit erlaubt, daher kein Verstoß gegen § 55a AMG (Vorteilsgewährung gegenüber zur Abgabe oder Verschreibung berechtigten Personen). § 58 AMG richtet sich wie die in Deutschland entsprechende Bestimmung aber konkret nur an Ärzte und nicht an Apotheker, weshalb die Sperrwirkung im Bezug auf Vorteile im Zusammenhang mit der Verkaufsförderung nicht auch für Apotheker gilt.
Ob im gegenständlichen Fall das Verbot des § 7 Abs 1d HWG erfüllt ist oder nicht, was nach den vorliegenden Informationen der BGH zu verneinen neigt, muss nun im weiteren Verfahrensgang geklärt werden.
Was bedeutet das für Österreich?
Für Österreich bedeutet dies, dass im Rahmen der Abgabe von Gratismustern von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheker dennoch die Voraussetzungen des § 55a AMG erfüllt sein müssen. Das bedeutet insbesondere, dass der gewährte Vorteil von geringem Wert ist und für die pharmazeutische Praxis von Belang. Im Vergleich zur Abgabe von Ärztemustern wird die Abgabe von Apothekenmustern dadurch im Umfang stark eingeschränkt.