Home-Office-Novelle ist mit 01.01.2025 in Kraft getreten
Mit 01.01.2025 ist die Neufassung des § 2h AVRAG in Kraft getreten, der die zentrale Rechtsgrundlage für Telearbeit darstellt.
„Home Office“ wird durch „Telearbeit“ ersetzt. Darüber hinaus wird der Begriff „Telearbeit“ erstmals umfassend definiert und auf die Arbeit außerhalb der Wohnung ausgedehnt. Dies umfasst nicht nur Tätigkeiten, die in der eigenen Wohnung oder im Wohnhaus der Arbeitnehmer/-innen stattfinden, sondern auch solche an anderen selbstgewählten Orten wie Coworking-Spaces oder Internet-Cafés. Entscheidend ist, dass die Arbeit regelmäßig und in grobem Zusammenhang mit der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien verbunden ist.
Wie bisher setzt Telearbeit eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in voraus. Ein zentrales Prinzip bleibt somit die Einvernehmlichkeit: Weder können Arbeitgeber/-innen Telearbeit einseitig anordnen, noch haben Arbeitnehmer/-innen einen Rechtsanspruch darauf.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft den Unfallversicherungsschutz. Je nach Ort der Telearbeit wird zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden, woraus sich Unterschiede beim unfallversicherungsrechtlichen „Wegeschutz“ ergeben.
Neben den arbeitsrechtlichen Aspekten wurde auch die Regelung zum Telearbeitspauschale angepasst. Dieses beträgt weiterhin bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und ist für maximal 100 Tage im Kalenderjahr steuerfrei. Neu ist, dass die berufliche Tätigkeit nicht mehr ausschließlich in der Wohnung ausgeübt werden muss, um das Pauschale zu beanspruchen. Auch andere Örtlichkeiten, die nicht zum Unternehmen gehören, sind nun zulässig. Wichtig bleibt, dass die Telearbeitstage sowie das gewährte Pauschale im Lohnkonto erfasst und auf dem Lohnzettel ausgewiesen werden müssen. Beträge, die den Höchstbetrag von 300 Euro übersteigen, gelten wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn und werden im Rahmen der Veranlagung nachversteuert.