Rechtmäßigkeit des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel: Eigenschaft eines Apothekers erforderlich?
EuGH, Urteil vom 29.2.2024, C-606/21 – Rechtmäßigkeit des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel: Eigenschaft eines Apothekers erforderlich?
Der EuGH hatte sich jüngst mit der spannenden Frage zu befassen, inwieweit Anbieter, welchen die Apothekereigenschaft fehlt, dennoch rezeptfreie Arzneimittel Online zum Verkauf anbieten dürfen.
Das Berufungsgericht Paris hat das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das französische Gericht ersuchte den EuGH um Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit der Gesellschaft Doctipharma, die sie laut ihrer Website www.doctipharma.fr ausübt, um einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG handelt. Weiters legte es die Frage vor, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten die Erbringung eines solchen Dienstes verbieten können, der darin besteht, mittels einer Website Apotheker und Kunden für den Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Websites von Apotheken zusammenzuführen, die diesen Dienst abonniert haben.
Der EuGH stellte klar, dass unter den Begriff „Dienst der Informationsgesellschaft“ auch ein Dienst fallen kann, der in der Zusammenführung von Apothekern und Kunden für den Verkauf von Arzneimitteln besteht.
Der Gerichthof hat weiters entschieden, dass Mitgliedstaaten die Erbringung dieses Dienstes durch Anbieter, die keine Apothekereigenschaften besitzen und selbst als Verkäufer nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auftreten, verbieten können. Beschränkt sich aber der betreffende Anbieter auf die Zusammenführung von Verkäufer und Kunden, so darf ein Mitgliedstaat diesen Dienst nicht bereits mit der Begründung verbieten, dass dem betreffenden Anbieter die Apothekereigenschaft fehle und sich am Arzneimittelhandel beteilige.