Vereinsrecht und Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 – worauf ist bei gemeinnützigen Vereinen künftig zu achten?
Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023.
Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, geplantes Inkrafttreten am 01.01.2024, soll der Kreis spendenabzugsfähiger Vereine erweitert werden. Künftig soll die steuerliche Begünstigung generell all jenen Vereinen zugänglich sein, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen.
Das neue Gesetzespaket umfasst insbesondere Änderungen im Einkommenssteuergesetz, nämlich eine so genannte steuerfreie Freiwilligenpauschale für freiwillige Leistungen, die nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses, einer kollektivvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen sowie eine Spendenbegünstigung. Steuerliche Erleichterungen finden sich weiteres im Gebührengesetz, in der Bundesabgabenordnung und im Körperschaftssteuergesetz.
Im Zuge eines nunmehr vereinfachten Verfahrens wird ein Spendenbegünstigungsbescheid durch das zuständige Finanzamt ausgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bestimmte Einrichtungen sind bereits aufgrund des Gesetzes begünstigt.
Nachstehend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen und Formalia für die Zuerkennung der Spendenbegünstigung:
- Der Verein hat ausschließlich und unmittelbar der Förderung eines begünstigten Zweckes (eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes iSd §§ 35 oder 37 BAO) zu dienen, welcher ausdrücklich genannt und umschrieben sein muss.
- Die Statuten sollten hinsichtlich des Zweckes und dessen Beschreibung präzise und klar formuliert sein.
- Die ideellen und materiellen Mittel sollten im Sinne der Transparenz so genau wie möglich bezeichnet werden. Die Statuten sollten für sich allein dazu geeignet sein den spendenbegünstigten Zweck eindeutig erkennen zu können.
- Der Verein besteht seit mindestens einem Jahr und entfaltet innerhalb dieser Zeit seine satzungsmäßige Tätigkeit.
- Eine Gewinnabsicht – mit Ausnahme untergeordneter betrieblicher Tätigkeit – muss ausgeschlossen sein.
- Keine Begehung strafbarer Handlungen in den letzten fünf Jahren.
Mit der Novellierung der BAO soll auch die Möglichkeit rückwirkender Satzungssanierungen geschaffen werden, sofern die Geschäftsführung tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt.