Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben zur Verringerung von Hautfalten
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.11.2021, 2 U 49/21 – Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben zur Verringerung von Hautfalten.
Aussagen über die Verringerung von Hautfalten in der Werbung für ein Lebensmittel sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben i.S.v. Art. 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Health-Claims-Verordnung) einzuordnen, wenn der optische Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird. Die Einordnung hängt von den Umständen der Werbung ab, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird. Es reicht aus, dass sie bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann.
Geworben wurde mit: „Wirkt von innen heraus. Der Collagen Youth Drink mit 2500 mg Kollagen und weiteren hocheffizienten Wirkstoffen verbessert das Erscheinungsbild der Haut durch […] weniger Falten.“, „Reduziert Falten“ und „INNERBEAUTY wirkt gegen Hautalterung“.
Bei diesen Angaben handelt es sich um spezifische, gesundheitsbezogene Angabe ohne Listenzulassung.